I. Allgemeines
1. Anerkennung
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auvesta Edelmetalle AG für den Kauf und die Lagerung der Edelmetalle und deren Verwaltung sind die Vertragsgrundlage für den / die zwischen dem Besteller und der Auvesta Edelmetalle AG (im Folgenden „Edelmetallhändler“) abgeschlossenen Kaufverträge über Edelmetall.
2. Vertragsabschluss
2.1 Mit dem Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages über Edelmetall bestellt der Besteller bei dem Edelmetallhändler Edelmetalle, im Rahmen eines oder mehrerer Kaufverträge, die entweder ratenweise durch den Besteller erworben werden oder / und durch eine Einmalzahlung erfüllt werden.
Inhalt dieser Kaufverträge ist dabei der Erwerb und ggf. die Verwahrung von physischem Edelmetall sowie die Einrichtung eines Edelmetalllagerkontos, das durch den Edelmetallhändler ausgewählt wird.
2.2 Der Kaufvertrag kommt mit Annahme des Antrages durch den Edelmetallhändler zustande. Der Besteller verzichtet auf die Bestätigung der Annahme durch den Edelmetallhändler und deren Zugang. Der Besteller hält sich an seinen Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages für die Dauer von zwei Wochen gebunden.
1. Mit jeder Zahlung des Bestellers erwirbt der Edelmetallhändler physisches Edelmetall (999,9/1.000 bei Gold und Silber/Platin/Palladium mind. 999,0/1.000 in Barrenform) einer international anerkannten Scheideanstalt (Gattungskauf). Als anerkannte Scheideanstalten werden jene Scheideanstalten definiert, die von der „The London Bullion Market Association“ oder einer vergleichbaren Edelmetallhändlervereinigung im Zeitpunkt der Abwicklung des Kaufvertrages anerkannt sind. Der Edelmetallhändler garantiert die Echtheit der gelieferten Edelmetalle, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durch den Edelmetallhändler ausgewählt wurden.
Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen darüber, dass die kleinste zu erwerbende Einheit bei der jeweiligen Kaufart geregelt ist. Der Edelmetallhändler kann für Gutschriften, Belastungen und physische Auslieferungen minimale Gewichts- und/oder Stückeinheiten vorschreiben, wie z. B. Barren und gängige Anlagemünzen, aufgeführt in Stück mit entsprechenden Gewichtsangaben in Gramm/Unze.
In Bezug auf die Stückelung der Edelmetalle ist der Edelmetallhändler frei. Die physische Auslieferung des bestellten Edelmetalls an den Besteller erfolgt vorbehaltlich der Lieferung durch die Lieferanten bzw. der Scheideanstalt an den Edelmetallhändler und den dort geltenden Lieferfristen und -bedingungen.
2. Der Edelmetallhändler wird eine eingehende Bestellung spätestens am fünften Arbeitstag annehmen. Ein Erwerb von Edelmetall für den Kunden kann frühestens nach der jeweiligen Einzahlung, jedoch spätestens binnen 5 Arbeitstagen erfolgen. Das vom Besteller gekaufte Edelmetall steht durch Eintragung im Depot des jeweiligen Bestellers innerhalb von 3 weiteren Arbeitstagen in dessen Eigentum. Die vorstehende Regelung gilt für Besteller, die ihre Einzahlungen per Lastschriftverfahren einziehen lassen, mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Widerrufsfrist im Hinblick auf die jeweilige Zahlung bereits abgelaufen ist.
Der Besteller erhält eine Abrechnung über jeden ausgeführten Kauf.
Der Besteller erhält mit der Annahme des Kaufvertrages einen Onlinezugang mit dem er jederzeit per Internet Einsicht in sein Depot hat und Depotauszüge erstellen kann. Grundsätzlich kann daneben jeder Besteller einmal jährlich die Depotauszüge zum Stichtag 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres anfordern. Hierfür wird durch den Edelmetallhändler pro Anforderung eine pauschale Gebühr in Höhe von € 15.- zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
3. Soweit die kleinste zu erwerbende Einheit gemäß der gewählten Kaufart durch die Einzahlungen des Bestellers nicht gedeckt ist um die Einheit zu erwerben, erfolgt der Erwerb des bestellten Edelmetalls erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kaufpreis für die kleinste zu erwerbende Einheit durch die Einzahlungen des Bestellers nach Maßgabe von II Ziff. 1 Abs. 2 AGB gedeckt ist. Dieser Betrag wird bis zum nächsten Kauf als Guthaben geführt.
4. Der Edelmetallhändler wickelt Geschäfte ausschließlich in Euro ab. Zu diesem Zweck werden Zahlungen, die in anderen Währungen auf Konten des Edelmetallhändlers eingehen, unmittelbar vor Vollzug des Kaufauftrages in Euro umgetauscht. Eventuell entstehende Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
Bei Zahlungen an die Besteller (z.B. nach Ankauf des Edelmetalls durch den Edelmetallhändler) kann der Besteller wählen, ob er die Zahlung in nationaler Währung oder in Euro empfangen möchte. Ohne ausdrückliche Erklärung des Bestellers zahlt der Edelmetallhändler in EURO. Eventuelle Spesen bei Zahlungen, die nicht auf EURO lauten, gehen zu Lasten des Bestellers.
5. Die auf Euro-Basis lautenden Einzahlungen des Bestellers können zum Bankenreferenzkurs am Tag des Edelmetallerwerbs für den Besteller in sonstige Währungen umgewechselt werden, die zum Erwerb und zur Abwicklung des Edelmetallankaufs erforderlich sind.
6. Der Kaufpreis für Edelmetall wird so ermittelt, dass der am Tag der Annahme des Kaufantrages und nach Zahlungseingang vom Edelmetallhändler innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Zahlungseingang ermittelte Verkaufspreis des Edelmetallhändlers der Bestellung zugrunde gelegt wird. Der Edelmetallhändler ist nicht an Kurslimits des Bestellers gebunden. Der Verkaufspreis des Edelmetallhändlers wird dabei täglich gestellt und auf der Preisliste im Login-Bereich von www.auvesta.com hinterlegt. Der Edelmetallhändler führt die Bestellung zu dem Kurs für den Besteller innerhalb der o.g. Frist aus, der sich unter Beachtung des aktuellen Edelmetallmarktpreises aus der o.g. Preisliste zum jeweiligen Handelstag ergibt.
7. Im Falle einer Umsatzsteuerpflicht beim Handel mit Edelmetall sind der vereinbarte Kaufpreis netto, dazu die jeweils geltende Umsatzsteuer sowie der Brutto-Preis in der Preisliste im Login-Bereich ausgewiesen.
1. Lagerung
Das für den Besteller erworbene Edelmetall wird vom Edelmetallhändler bei einem zu beauftragenden Sicherheitslager verwahrt. Der Edelmetallhändler haftet in diesen Fällen nicht für das Verschulden der von ihm ausgewählten Lager, außer es beruht auf einem Auswahlverschulden.
Der Edelmetallhändler wird die Edelmetallbestände getrennt vom eigenen Vermögen der Gesellschaft einlagern. Die Edelmetalle des Bestellers sind bei Lagerung versichert. Dabei werden die Edelmetalle ausschließlich in Lagern und Tresoren verwahrt, welche die strengen Vorgaben der Versicherungsgesellschaften im Rahmen der Versicherungsverträge als Verwahrorte vorgeben. Dies können Hochsicherheitslager sowohl im Inland als auch im Ausland sein. Der aktuelle Lagerort wird auf der Homepage des Edelmetallhändlers jeweils veröffentlicht. Die Giralverwahrung ist ausdrücklich zulässig, jedoch nur dann, wenn das Besitzmittelungsverhältnis für den Kunden geschützt und eine ausreichende Rückdeckung mit physischen Edelmetallen vorhanden ist.
Hinsichtlich der Auswahl und der Überwachung seiner Partner haftet der Edelmetallhändler mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, wobei eine Haftung für Zufall oder höhere Gewalt ausdrücklich ausgeschlossen wird.
2. Lieferung
Der Besteller hat jederzeit das Recht, die Auslieferung des von ihm bestellten und erworbenen Edelmetalls an sich zu verlangen. Diesbezüglich sind ggf. nationale Gesetze zu beachten, die den Besitz oder das In-Verkehr-Bringen von Edelmetallen regeln. Die Mindestauslieferung ist unter der gewählten Kaufart geregelt. In welcher Form (z. B. Barren) und Stückelung die Edelmetalle zur Auslieferung kommen, bleibt dem Edelmetallhändler überlassen. Der Kaufpreis der Edelmetalle versteht sich exklusiv Frachtkosten. Bei Lieferung in Deutschland fallen nachfolgende Lieferkosten an:
Gewicht bis | versichert bis | Netto | MwSt. 16% | Brutto |
5.000 g | 5.000,00 € | 12,52 € | 2,00 € | 14,52 € |
5.000 g | 10.000,00 € | 16,72 € | 2,68 € | 19,40 € |
5.000 g | 20.000,00 € | 20,92 € | 3,35 € | 24,27 € |
10.000 g | 100.000,00 € | 81,56 € | 13,05 € | 94,61 € |
10.000 g | 250.000,00 € | 105,69 € | 16,91 € | 122,60 € |
Etwaige Einfuhrumsatzsteuer, Zölle und allgemeine gesetzliche Abgaben des jeweiligen Ziellandes gehen zu Lasten des Bestellers. Mögliche Herausgabeansprüche seitens des Edelmetallhändlers gegenüber dem Verwahrer werden an den Besteller abgetreten. Der Besteller nimmt diese Abtretung mit Unterzeichnung der Bestellung an.
3. Bezahlmethoden
3.1 Sie können innerhalb Deutschlands aus den folgenden Bezahlmethoden auswählen, wenn sich aus der jeweiligen Artikelbeschreibung nichts anderes ergibt:
- Kreditkarte (Visa, Mastercard mit 3D-Secure Verfahren (3DS))
- Sofortüberweisung
- Banküberweisung
- Bankeinzug(SEPA-Lastschrift)
3.2 Für Bestellungen aus dem Ausland bieten wir folgende Bezahlmethoden an, sofern sich aus der jeweiligen Artikelbeschreibung nichts anderes ergibt:
- Kreditkarte (Visa, Mastercard mit 3D-Secure Verfahren (3DS))
- Banküberweisung
3.3 Die Belastung aller Zahlarten erfolgt an dem Bestelltag.
3.4 Bei der Zahlung über SEPA-Lastschrift ist der Kaufpreis nach Ablauf der Frist für die Erteilung der Vorabinformation zur Zahlung und nach Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats fällig.
Eine Vorabinformation ist die Ankündigung des Verkäufers an den Kunden, dass sein Konto mittels SEPA-Lastschrift belastet wird und kann beispielsweise in Form einer Rechnung oder eines Vertrages geschehen.
Der Einzug des Betrages erfolgt, wenn die Ware das Lager verlässt und die Frist für die Vorabinformation abgelaufen ist.
Sollte aufgrund unzureichender Kontodeckung oder der Angabe einer falschen Bankverbindung eine Einlösung der Lastschrift unmöglich sein, hat der Kunde die Kosten der Rückbuchung zu tragen, wenn es diese zu vertreten hat. Gleiches gilt für den Fall des Widerspruchs des Kunden, wenn dieser dazu nicht berechtigt war.
Der Verkäufer behält sich vor, vor der Durchführung der SEPA-Lastschrift die Bonität des Kunden zu prüfen und diese Zahlungsart bei negativer Bonitätsprüfung abzulehnen.
3.5 Bei der Zahlung per "SOFORT" erfolgt die Zahlungsabwicklung über den Zahlungsdienstleister SOFORT GmbH, Theresienhöhe 12, 80339 München (im Folgenden "SOFORT"). Um die Zahlungsart in Anspruch nehmen zu können, benötigt der Kunde ein für die Teilnahme an "SOFORT" freigeschaltetes Online-Banking-Konto mit PIN/TAN-Verfahren, mit dem er sich beim Zahlungsvorgang entsprechend legitimieren und die Zahlungsanweisung gegenüber "SOFORT" bestätigen kann. Die Zahlung wird unmittelbar nach Abschluss des Zahlungsvorgang von "SOFORT" durchgeführt und das Bankkonto des Kunden belastet. Nähere Informationen zur Zahlungsart "SOFORT" sind im Internet unter https://www.klarna.com/sofort/ zu finden.
1. Der Besteller ist berechtigt, das von ihm erworbene Edelmetall (ganz oder teilweise) dem Edelmetallhändler in Textform zum Rückkauf anzubieten. Der Edelmetallhändler wird binnen vier Arbeitstagen das Rückkaufangebot annehmen und unverzüglich durchführen, der Besteller verzichtet auf eine gesonderte Annahmeerklärung. Der Ankaufspreis wird so ermittelt, dass der innerhalb von 4 Arbeitstagen nach der Annahme des Verkaufsantrages des Bestellers durch den Edelmetallhändler ermittelte Ankaufspreis dem Ankauf zugrunde gelegt wird. Der Ankaufspreis des Edelmetallhändlers wird dabei täglich im Login-Bereich auf www.auvesta.com gestellt. Sofern gesetzliche Umsatzsteuer erhoben wird, gilt AGB II, 7.
Der Edelmetallhändler ist berechtigt, das Rückkaufangebot abzulehnen, wenn der Markt für das entsprechende Edelmetall in einer Weise gestört ist, dass dem Edelmetallhändler die Möglichkeit zur Weiterveräußerung des Edelmetalls genommen ist. Hierüber ist der Besteller unverzüglich in Textform zu unterrichten.
2. Bestandsaufzeichnung
Die Bestandsaufzeichnung wird vom Mittelverwendungskontrolleur in Verbindung mit dem Edelmetallhändler vierteljährlich kontrolliert und protokolliert. Als Mittelverwendungskontrolleur kommt in Betracht ein Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Notar.
1. Depotgebühren
Dem Besteller wird für die Lagerung eine Depotgebühr berechnet. Die Höhe der Depotgebühr und deren Modalitäten regeln sich nach der jeweiligen Kaufart. Die Depotgebühr wird dem Depotkonto belastet.
2. Antragstellung über Vermittler
Der Vermittler arbeitet im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Es wird darauf hingewiesen, dass er eine eigenständige Leistung gegenüber dem Kunden erbringt. Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass der Vermittler nicht bevollmächtigt ist, Beratungsdienstleistung zu erbringen oder Zusagen zu machen, die von den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem Bestellformular des Edelmetallhändlers abweichen. Er darf insbesondere keine Leistungen in Aussicht stellen oder diese für den Edelmetallhändler quittieren.
3. Laufzeit / Kündigung / Haftung / Sorgfaltspflichten
3.1 Es wird keine feste Laufzeit vereinbart. Dem Besteller ist es deshalb insbesondere auch erlaubt, die monatlichen Zahlungen zu erhöhen, bzw. auszusetzen oder zu vermindern. Der Besteller ist auch berechtigt, das Edelmetall dem Edelmetallhändler gemäß AGB IV Ziff. 1 zum Kauf anzubieten.
3.2 Zwischen den Parteien wird klargestellt, dass der Edelmetallhändler nicht für die durch den An- oder Verkauf von Edelmetallen bei dem Besteller entstehenden Steuern haftet. Der Edelmetallhändler erteilt keine steuerliche Beratung und wird auch im Hinblick auf die eventuell anfallenden Steuern und Abgaben keine Erklärungen gegenüber dem Finanzamt oder sonstigen Dritten abgeben. Die Besteuerung richtet sich nach nationalen Gesetzen und eventuell auch Doppelbesteuerungsabkommen. Je nach Rechtslage kann sich bei Einlagerung in Zollfrei-Lagern ein Steuerstundungseffekt ergeben.
3.3 Der Besteller verpflichtet sich eine Adressänderung dem Edelmetallhändler unverzüglich mitzuteilen. Die Korrespondenz erfolgt immer an die letzte bekannte Adresse des Bestellers.
4. Datenschutz
Die in diesem Kaufantrag enthaltenen sowie sonstige, im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden personen- und anlagebezogenen Daten werden vom Edelmetallhändler, den Vermittlern sowie sonstigen beteiligten Dritten gespeichert, genutzt, ausgewertet, abgerufen und übertragen (Datenverarbeitung), sei es auf elektronischem oder auf schriftlichem Weg. Dies geschieht zum Zweck der Verwaltung und der Betreuung des Edelmetallkaufvertrages. Eine Weiterleitung der Daten an unbeteiligte Dritte unterbleibt.
5. Schriftform
Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Edelmetallhändler.
6. Salvatorische Klausel / Rechtswahl
6.1 Sollten sich einzelne Bestimmungen des auf Grundlage dieser Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen mit dem Besteller geschlossenen Vertrages als unwirksam erweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
6.2 Für den Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.
Stand: 21.07.2014
Hinweise:
– Die Auvesta hat mit einem unabhängigen Mittelverwendungskontrolleur, der in regelmäßigen Abständen den Lagerbestand überprüft, einen Lagerkontrollvertrag abgeschlossen.
– Der Besteller wurde und wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Edelmetallpreis ein Marktpreis ist, der Schwankungen unterliegt, sodass ein Wertverlust nicht ausgeschlossen werden kann.